reisigfeuer
Wichtige Hinweise
- Bei Trockenheit kein Feuer entfachen
- Feuer nicht unbeaufsichtigt lassen
- Am Abend muss das Feuer abgebrannt sein
- Löschwasser an der Brandstelle vorhalten
- Bei nicht anmelden oder nicht Erreichbarkeit eines Verantwortlichen können Kosten für einen evtl. Feuerwehreinsatz entstehen.
Damit unnötige Alarmierungen von Feuerwehr und Polizei vermieden werden bitte Formular ausfüllen.
Falls kein Computer vorhanden ist. Bitte die Anmeldung über die Gemeindeverwaltung (Feuerwehr Breitnau), nur im Notfall Telefonisch bei der Leitstelle.
formular
Reisigfeuer anmelden
reisigfeuer
Beseitigung pflanzlicher Abfälle
- Nach der Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (in Kraft getreten am 31.12.2020) dürfen pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftliche, oder gärtnerisch genutzten Grundstücken anfallen, im Rahmen der Nutzung dieser Grundstücke dort durch Verrotten, insbesondere durch Liegenlassen, Untergraben, Unterpflügen und Kompostieren beseitigt werden. Dabei dürfen keine Geruchsbelästigungen auftreten.
- Im Außenbereich dürfen o.g. Abfälle auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, verbrannt werden, soweit sie aus landbautechnischen Gründen oder wegen ihrer Beschaffenheit nicht in den Boden eingearbeitet werden können.
- Pflanzliche Abfälle, die im Wald anfallen, insbesondere der Schlagabraum, dürfen durch Verrotten im Wald beseitigt werden. Sie dürfen im Wald verbrannt werden, soweit dies aus forstwirtschaftlichen Gründen erforderlich ist.
- Zur Verbrennung sind die pflanzlichen Abfälle so weit wie möglich zu Haufen oder Schwaden zusammenzufassen; flächenhaftes Abbrennen ist unzulässig. Die Abfälle müssen trocken sein, dass sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen.
- Der Verbrennungsvorgang ist, etwa durch Pflügen eines Randstreifens, so zu steuern, dass das Feuer ständig unter Kontrolle gehalten werden kann, und dass durch Rauchentwicklung keine Verkehrsbehinderung und keine erheblichen Belästigungen sowie kein gefahrbringender Funkenflug entstehen.
- Die danach und nach anderen Vorschriften erforderlichen Abstände von benachbarten Grundstücken und sonstigen gefährdeten Objekten sind einzuhalten; in keinem Fall dürfen folgende Mindestabstände unterschritten werden:
a) 200 m von Autobahnen
b) 100 m von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen
c) 50 m von Gebäuden und Baumbeständen. - Bei Reißigfeuer gilt der Mindestabstand zu Baumbeständen nicht. Bei starkem Wind darf nicht verbrannt werden, desgleichen nicht in der Zeit zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang. Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle erloschen sein. Die Verbrennungsrückstände sind alsbald in den Boden einzuarbeiten.
- Das Verbrennen von größeren Mengen pflanzlicher Abfälle ist der Ortspolizeibehörde rechtzeitig vorher anzuzeigen. Sie kann die zur Wahrung von Sicherheit oder Ordnung erforderlichen Anordnungen treffen, insbesondere hinsichtlich der Aufsicht und der Bereitstellung von Feuerlöscheinrichtungen.
- Ist ein Reißigfeuer aus forstwirtschaftlichen Gründen erforderlich, so ist es über die Gemeinde bei der Feuerwehrleitstelle anzumelden. Hierdurch werden Alarmierungen von Feuerwehr und Polizei vermieden.
